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   VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910   

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VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910 (https://dejure.org/2018,22666)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910 (https://dejure.org/2018,22666)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - Au 6 K 18.30910 (https://dejure.org/2018,22666)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; AufenthG § 60a Abs. 2; EMRK Art. 3
    Keine Abschiebungsverbote nach Georgien

  • rewis.io

    Keine Abschiebungsverbote nach Georgien

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst Art. 3 EMRK kein Recht garantiert, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.), so dass es nicht darauf ankommt, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist (vgl. auch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

    Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK findet jedoch nach deutscher Rechtslage nicht auf die o.g. besonderen Ausnahmefälle krankheitsbedingter Gefahren (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 175 f.) Anwendung, da der Bundesgesetzgeber solche Fälle in § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG als lex specialis geregelt hat.

    Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn eine schwerkranke Person durch die Aufenthaltsbeendigung auch ohne eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben schon wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 183).

    Solche Gesundheitsgefahren muss der Ausländer allerdings mit ernst zu nehmenden Gründen geltend machen und daraufhin der Konventionsstaat sie in einem angemessenen Verfahren sorgfältig prüfen, wobei die Behörden und Gerichte des Konventionsstaats die vorhersehbaren Folgen für den Betroffenen im Zielstaat, die dortige allgemeine Situation und seine besondere Lage berücksichtigen müssen, ggf. unter Heranziehung allgemeiner Quellen wie von Berichten der Weltgesundheitsorganisation oder angesehener Nichtregierungsorganisationen sowie ärztlicher Bescheinigungen über den Ausländer (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 186 f. m.w.N.).

    Maßgeblich ist eine nur ausreichende Behandlung, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist, denn Art. 3 EMRK garantiert kein Recht, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.).

    Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung wegen drohenden Abbruchs einer laufenden Behandlung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht daher nicht, so dass offen bleiben kann, ob er sich hierauf überhaupt berufen könnte (verneinend EGMR, E.v. 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86); zumindest die landesübliche Grundversorgung wird der Kläger erhalten, wenn auch nicht auf dem Niveau einer deutschen medizinischen Versorgung, was er aber auch nicht beanspruchen kann (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG; bereits EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.).

  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Auf den Abbruch einer Therapie können sich fremde Staatsangehörige regelmäßig nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen, denn sie können ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet des abschiebenden Staats grundsätzlich nicht beanspruchen, um weiterhin in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder anderen Versorgung zu gelangen, die der abschiebende Staat während ihres Aufenthalts gewährt hat (vgl. EGMR, E.v. 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86).

    Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung wegen drohenden Abbruchs einer laufenden Behandlung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht daher nicht, so dass offen bleiben kann, ob er sich hierauf überhaupt berufen könnte (verneinend EGMR, E.v. 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86); zumindest die landesübliche Grundversorgung wird der Kläger erhalten, wenn auch nicht auf dem Niveau einer deutschen medizinischen Versorgung, was er aber auch nicht beanspruchen kann (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG; bereits EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Da Art. 6 RL 2011/95/EU für internationalen Schutzbedarf verantwortliche Akteure voraussetzt und nach Erwägungsgrund Nr. 26 RL 2004/83/EG Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre, reicht die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Ausländers, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - juris Rn. 35 f., 39 f.).

    Dabei liegt die Ausgestaltung eines nationalen Abschiebungsverbots in der Gestaltungshoheit des nationalen Gesetzgebers, solange er auf der Rechtsfolgenseite keinen mit dem subsidiären Schutz konkurrierenden Schutzstatus einführt (EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - juris Rn. 42 f.).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
  • VG Würzburg, 25.09.2017 - W 7 K 17.31289

    Keine Verfolgung in Georgien

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Dies zusammen genommen, ist die soziale und medizinische Grundversorgung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien gesichert (zur Sicherung der Grundversorgung wie hier VG Würzburg, U.v. 25.9.2017 - W 7 K 17.31289 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 13.9.2017 - AN 4 K 17.30477 - juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 7.8.2017 - W 7 K 16.31851 - juris Rn. 23; speziell auch zu Nierenerkrankungen und Diabetes VG Gelsenkirchen, U.v. 7.3.2017 - 6a K 8/16.A - juris Rn. 32 ff.).
  • VG Würzburg, 07.08.2017 - W 7 K 16.31851

    Zur Behandelbarkeit einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Dies zusammen genommen, ist die soziale und medizinische Grundversorgung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien gesichert (zur Sicherung der Grundversorgung wie hier VG Würzburg, U.v. 25.9.2017 - W 7 K 17.31289 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 13.9.2017 - AN 4 K 17.30477 - juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 7.8.2017 - W 7 K 16.31851 - juris Rn. 23; speziell auch zu Nierenerkrankungen und Diabetes VG Gelsenkirchen, U.v. 7.3.2017 - 6a K 8/16.A - juris Rn. 32 ff.).
  • VG Ansbach, 13.09.2017 - AN 4 K 17.30477

    Georgien; Dialyse; Hepatitis C

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Dies zusammen genommen, ist die soziale und medizinische Grundversorgung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien gesichert (zur Sicherung der Grundversorgung wie hier VG Würzburg, U.v. 25.9.2017 - W 7 K 17.31289 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 13.9.2017 - AN 4 K 17.30477 - juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 7.8.2017 - W 7 K 16.31851 - juris Rn. 23; speziell auch zu Nierenerkrankungen und Diabetes VG Gelsenkirchen, U.v. 7.3.2017 - 6a K 8/16.A - juris Rn. 32 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2017 - 6a K 8/16

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag eines georgischen Asylbewerbers

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Dies zusammen genommen, ist die soziale und medizinische Grundversorgung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien gesichert (zur Sicherung der Grundversorgung wie hier VG Würzburg, U.v. 25.9.2017 - W 7 K 17.31289 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 13.9.2017 - AN 4 K 17.30477 - juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 7.8.2017 - W 7 K 16.31851 - juris Rn. 23; speziell auch zu Nierenerkrankungen und Diabetes VG Gelsenkirchen, U.v. 7.3.2017 - 6a K 8/16.A - juris Rn. 32 ff.).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910
    Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 - 2 BvR 2353/95 - BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

  • VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908

    Erfolglose Asylklage eines georgischen Staatsangehörigen

  • VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Der Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Kläger) begehrt im Klageverfahren (Au 6 K 18.30910) die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens und im vorliegenden Antragsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung.

    Am 9. Mai 2018 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben (Az. Au 6 K 18.30910) mit dem Antrag:.

  • VG Berlin, 27.09.2018 - 25 K 416.17

    Abschiebung eines irakischen Staatsangehörigen; inländische Fluchtalternativen;

    Unabhängig von der Frage, ob ausnahmsweise die allgemeine humanitäre Lage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen kann, ist ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hier zu verneinen, weil sich die allgemeine humanitäre Lage in der Provinz Diyala jedenfalls nicht hinreichend kausal auf einen Akteur im Sinne von § 3c AsylG zurückführen lässt (vgl. zu dieser Voraussetzung vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 -, juris Rn. 31 ff, EuGH Urteil vom 24. April 2018 - C-353/16, BeckRS 2018, 6060, Rn. 46 ff sowie VG Augsburg, Urteil vom 19. Juni 2018 - Au 6 K 18.30910 -, juris Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 9 LA 61/18 -, juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 - A 10 K 17769/17 -, juris Rn. 33).
  • VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag einer georgischen Staatsangehörigen

    Die ausweislich ihres am 18. März 2015 ausgestellten Personalausweises am ... 1960 in ... in Georgien geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige georgischer Volkszugehörigkeit und wurde mit ihrem Ehemann, dem Kläger im Parallelverfahren (Au 6 K 18.30910) von Österreich aus im Dublin-Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland überstellt.
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